Denen Herren Ständen des Meißnischen Creysses ist aus dem im vorigen Jahre mittelst Patents ausgegangenen gnädigsten Befehl sub dato 31. Maii 1692. bereits wissend/ wie instehende Sechsjährige Landes-Bewilligung über mit Einbring- und Verrechnung derer Land- und Trancksteuern so wohl auch derer Reste von voriger 1688sten Bewilligung es gehalten werden solle ... : Datum Dreßden/ am 13. Febr. Anno 1693. / Verordnete Einnehhmere der Land- und Tranck-Steuer im Meißnischen Creisse ...