Was Seine Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachßen/ Unsern gnädigsten Herrn/ wegen allerhand ungleichen Verdachts/ so auff ein- und andere Beambten und Einnehmer/ denen Steuer-Gelder anvertrauet/ fallen wollen/ insonderheit daß sie sich gelüsten lassen/ die von Contribuenten einlauffende gute Müntz-Sorten gegen suchenden verbothenen Gewinst in geringere auch wohl verruffene/ ümbzusetzen/ und diese hernach der Cassen ... auffzudringen/ Uns gnädigst zu befehlichen bewogen ... : [Sign. Dreßden am 4. Martii, Anno 1692.] / [Verordnete Einnehmere derer Land- und Tranck-Steuern in Meißnischen Creysse ...]
Erscheinungsjahr nach der Datierung der Verordnung angegeben
Bekanntmachung der verordneten Steuer-Einnehmer der Land- und Trank-Steuern im Meißnischen Kreise eines am 27. Februarii Anno 1692 erlassenen Patents, worin die Steuer-Einnehmer gewarnt werden, statt der von den Kontribuenten einlaufenden guten Münzsorten geringere abzuliefern und an die Ritterschaft, Ämter und Städte verfügt wird, alle Lieferungen, es geschehe auf Land-, Trank-, Pfennig- oder Quatember-Steuer, mit richtig spezifizierten und unterschriebenen Postzetteln zu bestärken. - Enth. außerdem: Von Gottes Gnaden/ Johann Georg der Vierdte/ Hertzog zu Sachsen/ Jülilch/ Cleve und Berg/ auch Engern und Westphalen/ [et]c. Churfürst. Vester und liebe Getreue. Es entsthet wieder eine und andern von Beambten und Einnehmern/ welche Steuer-Gelder anvertrauet seyn/ ungleicher Verdacht/ daß sie sich gelüsten lassen/ die von Contribuenten einlauffende gute Müntz-Sorten gegen suchenden verbothenen Gewinst in geringere auch wohl verruffene umbzusetzen/ und diese hernach der Cassen ... auffzudingen ...