Denen sämtlich einbezirckten Herren Ständen des Meißnischen Kreysses von Ritterschafft/ Aembtern und Städten/ ist sonder weitläufftiges Anführen zur Gnüge bekandt/ was massen zu deren Steuer-Einrechnungen der Termin Bartholomaei zu Erspahrung des Bothen-Lohns jederzeit mit Laetare zugleich ausgeschrieben worden/ welches jüngsthin zwar auch geschehen ... : Signatum Dreßden am 20. Julii Anno 1691. / Meißnischen Kreysses verordnete Steuer-Einnehmere ...