Nachdem Se. Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen/ unser gnädigster Herr/ durch beygedruckten Befehl von 20. dieses/ die im gegenwärtigen andern Jahr der 6.jährigen Verwilligung fällige Land- und Tranck-Steuern nach ihren bestimmten Terminen an die in diesem Creyß bezirckte von der Ritterschafft/ Aemter un[d] Städte gewöhnlicher maßen auf einmahl auszuschreiben/ gnädigst angeordnet, Als wird aussen beschriebenen Stande zu denen Terminen Laetare und Quasimodogeniti ... Bartholomaei und Crucis ... und letzlich Luciae ... hiermit anberaumet ... : Signatum Dreßden/ am 29. Februarii, Anno 1696. ...
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