Nachdem die Nothwendigkeit erfordern/ die Zeit auch herbey nahen will/ die Ordinar-Steuern/ zu Bezahlung derer daran verwiesenen Posten/ einzubringen/ und durch öffentliches Ausschreiben jedem Steuerbahren Orthe einen gewissen Tag zur Land- und Tranck-Steuer-Berechnung anzusetzen ... : [Signatum Dreßden/ am 1. Frbruarii, 1692.] / [Verordnete Einnehmere derer Land- und Tranck-Steuern des Meißnischen Creysses ...]