3 (1629) Consilia Criminalia, Das ist/ Rechtliche Bedencken und Rathschläge/ fürnehmer Collegiorum Iuridicorum und anderer Rechtsgelerten In allerhand Peinlichen Fällen : Was nemlichen zu Ober- und ErbGericht gehörig. Ingleichen Welche Personen Criminaliter anklagen können oder nicht ...
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