Damit uber dieser unsere Verordenung desto fester gehalten/ auff die Verbrechere ... So verordenen wir denen jenigen/ welche die verdächtige obiger schwerer Müntz/ Bruchgoldes und Silber erkauffunge und wegführung/ als auch der erzehleten geringen Müntzeinschiebung halber ... Geben zu Dreßden am 30. Augusti, Anno 1621.