nebst Nöthigen Auszügen aus der Glosse, so weit selbige zum Verstande des Teutschen Rechts etwas beyträget, und gegeneinanderhaltung der Zobelischen und Loßischen hochteutschen edition ; Wie auch Einer Vorrede, Darinnen die Historie, wie und wann das Teutsche Recht zu erst in Schrifften verfasset worden, wie auch derer verschiedenen Ausleger und glossatorum desselben, enthalten ist