In Sachen Hanen Contra Ponickau. Welche sonst Ponickau contra Magdeburg intituliret ; Worinnen nebenst erzehlung des Facti vor dißmahl nur zwey Quaestiones ... kürtzlich erörtert werden. 1. Daß diese Sache anjetzo nicht vor daß Löbliche Käyserliche CammerGerichte; Sondern vor das Iudicium Revisorium gehöre. 2. Daß wegen solcher Judenschuldt ... die Execution, wider die Hanen in Seeburg ... mit Recht nicht vollstrecket werden könne