Wie dieselbe in Seiner Churf. Gn. Chur-Fürstenthumb und Landen öffentlich von den Cantzeln des Jahrs zweymal abgelesen/ und gehalten werden sol ... ; [Datum Dreßden am 10. Augusti, Anno 1624.]
auch waser massen etzlicher zweifelhafftiger und streitiger Fäll halben/ durch die bestalte und geordente Hoffgerichte/ Juristen Faculteten/ Schöppenstüle/ auch andere Gerichte/ in seiner Churfürstlichen Gnaden Landen/ zu Recht erkant/ und gesprochen werden sol ; [Datum Dreßden/ den Ein unnd zwantzigsten Monatstag Aprilis/ Im Jahr nach Christi ... Geburt/ Tausend/ Fünffhundert und zwey und siebentzigsten.]
Wie es im Marggraffthumb Ober-Lausitz/ bey dem ordentlichen Gericht derer von Land und Städten/ So wohl den Ambtern Budissin und Görlitz/ und dann beyderseits Hoffgerichten: Nichts weniger auch mit den Advocaten und Procuratoren: Arest vorstattungen: Vormündtschafften und Gewehrs bestellungen gehalten werden solle